10 sich am ganzen Körper rasiert hatte. Die BVD kamen zum Schluss, dass die Weiterführung der Massnahme unter den gegebenen Umständen in keinem Bereich mehr als erfolgreich angesehen und eine bedingte Entlassung nicht mehr als vertretbar erachtet werden könne. Trotz nicht widerlegter Abstinenz sei es dem Verurteilten nicht gelungen, ein Mindestmass an Kooperation und Transparenz zu erbringen und mit der JVA St. Johannsen weisungsgemäss zusammenzuarbeiten.