_ ergeben. Insgesamt weichen die beiden Gutachten aber nicht massgeblich voneinander ab und zeichnen ein umfassendes Bild des Verurteilten und äussern sich auch differenziert zum Deliktmechanismus und zur Rückfallgefahr. Abschliessend kann festgehalten werden, dass beide Gutachten einzig von Persönlichkeitsakzentuierungen sprechen und keine psychische Störung diagnostizieren.