Das Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen, damals abstinent in beschützender Umgebung, ist die einzige Diagnose. Diese stellt keine schwere psychische Störung dar und rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht. 4.4 Die beiden Gutachten sind ausführlich, differenziert und schlüssig.