Sollte es zu Rückfällen in den Konsum oder gar zu einer erneuten Abhängigkeit kommen, würde das Risiko moderat bis hoch werden (pag. 716 Vollzugsakten). Beim Verurteilten konnte folglich auch im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung unter Berücksichtigung eines massgeblichen Teils des bisherigen Vollzugsverlaufs keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Die psychiatrischen Untersuchungen ergaben auch keine weiteren bisher nicht diagnostizierten psychischen Erkrankungen. Das Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen, damals abstinent in beschützender Umgebung, ist die einzige Diagnose.