Das Rückfallrisiko für Sexualdelikte erachtete sie im Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund von Einsicht und Verantwortungsübernahme sowie reiferer Beziehungsgestaltung als gering. Es könnte bei erhöhtem Alkoholkonsum und Destabilisierung der sozialen Situation und/oder Therapieabbruch auf ein moderates Niveau steigen (pag. 715 Vollzugsakten). Für Gewaltdelikte könne das Rückfallrisiko im Zeitpunkt der Begutachtung ebenfalls als gering eingeschätzt werden. Dies, solange der Verurteilte abstinent sei. Sollte es zu Rückfällen in den Konsum oder gar zu einer erneuten Abhängigkeit kommen, würde das Risiko moderat bis hoch werden (pag.