Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen dissozialen Anteilen Z73.1. Sie bestätigte damit die Diagnosen von Dr. med. E.________, wobei die dissozialen Anteile bei ihr im Vordergrund standen (pag. 688 sowie pag. 719 Vollzugsakten, vgl. auch pag. 190 PEN 21 505). Sie kam ebenfalls zum Schluss, dass der Verurteilte bei allen Formen von Persönlichkeitsstörungen unter dem jeweils für eine Diagnose erforderlichen Wert bleibt (pag. 681, 683 Vollzugsakten). Im Vordergrund stehe beim Verurteilten die schwere Sucht. Die Persönlichkeitsakzentuierung stelle keine psychische Störung von Krankheitswert dar.