Eine Persönlichkeitsstörung oder eine Sexualverhaltensstörung wurden auch im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme durch das Regionalgericht am 29. November 2018 weder thematisiert noch erwähnt. Es bestehen auch keine Hinweise, dass das Gericht oder die Parteien davon ausgingen, es bedürfe eines höher betreuten therapeutischen Settings als es die Massnahme nach Art. 60 StGB bietet. Zweifellos stand die Suchterkrankung im Zentrum. 4.3 Dr. med.