Für die Begehung von Sexualdelikten bestehe aus psychopathologischer Sicht keine begründete erhöhte Rückfallgefahr. Dr. med. E.________ sah auch einzig zwischen der schweren Suchterkrankung und den Betäubungsmitteldelikten, der indirekten Beschaffungskriminalität sowie den Tätlichkeiten und Drohungen im Alkohol- und Drogenmilieu einen engen kausalen Zusammenhang (pag. 229 Vollzugsakten). Eine Persönlichkeitsstörung oder eine Sexualverhaltensstörung wurden auch im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme durch das Regionalgericht am 29. November 2018 weder thematisiert noch erwähnt.