_ vom 18. September 2017 (nachfolgend: Gutachten 1) wird festgehalten, dass der Verurteilte an einer schweren Polytoxikomanie im Sinne einer Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain, Amphetamine, Heroin und Benzodiazepine) gemäss ICD-10 F.19.21 leide. Es bestehe auch eine akzentuierte unreife Persönlichkeit gemäss ICD-10 Z73.1, welche jedoch das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreiche und keinen eigenständigen Krankheitswert besitze.