Diese Gutachten wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Hinweise, wonach diese Gutachten nicht nach den anerkannten Regeln der forensischpsychiatrischen Wissenschaft erstellt wurden oder mangelhaft sind, liegen keine vor. Die Gutachten sind sorgfältig verfasst, erscheinen vollständig und nachvollziehbar. Auf die schlüssigen Gutachten ist daher grundsätzlich abzustellen. 4.2 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 18. September 2017