Mit Blick auf die Höhe und Schwere der Strafen sind vorliegend insbesondere die Sexual- sowie in geringerem Mass auch die Gewaltdelikte (einfache Körperverletzung) und der Raub für die Anordnung der Massnahme nach Art. 59 StGB ausschlaggebend, weshalb der Fokus bei der Beurteilung auf diese Delikte zu legen ist. 4. Gutachten / Diagnosen 4.1 Es liegen zwei forensisch-psychiatrische Gutachten vor. Das Gutachten von Dr. med. E.________ (nachfolgend auch als Gutachter oder Sachverständiger be-