Als Anlasstaten scheiden von vornherein nur Übertretungen aus. Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2018 E. 1.4., BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Mit Blick auf die Höhe und Schwere der Strafen sind vorliegend insbesondere die Sexual- sowie in geringerem Mass auch die Gewaltdelikte (einfache Körperverletzung) und der Raub für die Anordnung der Massnahme nach Art.