Es darf aber einerseits in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihnen abrücken und muss Abweichungen begründen; andererseits kann sich das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen als willkürlich erweisen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 sowie zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Die Massnahme sollte allerdings bei erwarteten Delikten von geringem Gewicht nicht in Betracht kommen. Als Anlasstaten scheiden von vornherein nur Übertretungen aus.