Gutachten nach Art. 56 ff. StGB sind im Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1 S. 179 f. mit Hinweisen). Gutachten würdigt das Gericht grundsätzlich frei. Es darf aber einerseits in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihnen abrücken und muss Abweichungen begründen;