e EMRK abstützen. Zulässig ist insbesondere die Umwandlung einer stationären Massnahme (in casu stationäre Suchtbehandlung) in eine - nach den gutachterlichen Feststellungen zweckmässigere und notwendige - therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angesichts einer schweren psychischen Störung und der damit zusammenhängenden sehr schlechten Legalprognose (Urteil 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1 sowie E. 3.2 zum Folgenden). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK ist ein Freiheitsentzug gerechtfertigt, wenn dieser notwendig ist, um die Begehung neuer Straftaten zu verhindern (Urteil der Drit-