Sie kann auch in jedem anderen Verfahren Anträge stellen. Zudem fanden Beweisergänzungen statt und es muss möglich sein, auch andere Anträge als die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz zu stellen. Eine Anschlussbeschwerde gibt es nicht und es bestehen auch mit Blick auf die Ausgangslage im Beschwerdeverfahren keine Hinweise auf eine unzulässige Drucksituation oder treuwidrige Anträge, wie es im zur Publikation vorgesehen Urteil 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 der Fall gewesen war. II. Materielles