BSG 341.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Antrages auf Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Verurteilte geltend macht, der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren auf Anordnung einer Massnahme sei unzulässig, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Die Generalstaatsanwaltschaft ist Partei und es gelten keine Einschränkungen für sie. Sie kann auch in jedem anderen Verfahren Anträge stellen.