483 BK 21 571): «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei nachträglich eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 62c Abs. 3 StGB anzuordnen. 3. Die Verfahrenskosten seien vom Verurteilten zu tragen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.» Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete die folgenden Anträge (pag. 475 BK 21 571): «1. Die Beschwerde der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern sei abzuweisen. 2. Die oberinstanzlichen Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen.