PEN 21 505). Mit Beschluss vom 23. November 2021 wies das Regionalgericht den Antrag der BVD um Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ab und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 228 Tagen an (pag. 225 PEN 21 505). Gegen diesen Beschluss erhoben die BVD am 20. Dezember 2021 Beschwerde und beantragten was folgt (pag. 1 ff. BK 21 571): 1. Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. November 2021, begründet am 9. Dezember 2021, sei aufzuheben und es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.