Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben. Die Massnahme wurde am 26. Juni 2018 vorzeitig angetreten (pag. 370 ff. Vollzugsakten). Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD oder Beschwerdeführerin) die Suchttherapie wegen Aussichtslosigkeit auf (pag. 1027 ff. Vollzugsakten). Am 26. Juli 2021 beantragten die BVD beim Regionalgericht die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter den Vollzug der Reststrafe (pag. 1 ff. PEN 21 505).