7. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. Weder der Anzeige noch der Beschwerde kann ein konkreter Sachverhalt entnommen werden, der mit Strafe bedroht wäre. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).