6. Der Beschwerdeführer macht hiergegen – soweit überhaupt verständlich – geltend, am Telefon sei ihm ein neues Abonnement für CHF 40.00 angeboten worden; niemand habe dabei die ergänzenden CHF 6.40 zur Bearbeitung des orangen Einzahlungsscheins erwähnt. Zudem sei er von der C.________ AG von der Beitrags-