Im vorliegenden Fall ist kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich. Das Strafrecht kennt denn auch keinen Tatbestand der «unnötigen Bereicherung». Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für welche B.________ auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Mangels Vorliegen eines Straftatbestandes wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.