Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 570 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen "unnötiger Bereicherung" Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2021 (BM 21 42843) Erwägungen: 1. Am 2. Dezember 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die A.________ AG wegen «unnötiger Bereicherung» nicht an die Hand (Zustellung: 6. Dezember 2021). Hier- gegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde (Post- stempel: 16. Dezember 2021). 2. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Frist gilt auch dann als ge- wahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zu- ständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Mit Anzeige vom 30. September 2021 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________ AG wegen «unnötiger Bereicherung». Zur Begründung führte B.________ im Wesentlichen aus, die A.________ hätte ihm im Juli 2021 einen Betrag von CHF 46.60 und im August 2021 einen Betrag von CHF 50.30 in Rechnung gestellt, obwohl lediglich CHF 40.00 als Abonnement-Kosten vereinbart gewesen seien. […] Im vorliegenden Fall ist kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich. Das Strafrecht kennt denn auch keinen Tatbestand der «unnötigen Bereicherung». Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für welche B.________ auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Mangels Vorliegen eines Straftatbestandes wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 6. Der Beschwerdeführer macht hiergegen – soweit überhaupt verständlich – geltend, am Telefon sei ihm ein neues Abonnement für CHF 40.00 angeboten worden; nie- mand habe dabei die ergänzenden CHF 6.40 zur Bearbeitung des orangen Einzah- lungsscheins erwähnt. Zudem sei er von der C.________ AG von der Beitrags- 2 pflicht befreit worden. Darüber hinaus zitiert er Bestimmungen zur ungerechtfertig- ten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220) und aus ande- ren Gesetzen, ohne jedoch einen Straftatbestand zu nennen, welcher erfüllt sein könnte. 7. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. Weder der Anzeige noch der Beschwerde kann ein konkreter Sachverhalt ent- nommen werden, der mit Strafe bedroht wäre. Es fehlt damit klarerweise an Ver- dachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein An- fangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschuldig- ten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkäger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4