Auch wenn sich der staatliche Aufwand an den Grundrechten zu orientieren hat und nicht umgekehrt (HÄRRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, 2. Aufl., N. 38 zu Art. 235 StPO; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 394 vom 24. Januar 2014 E. 4.5), ist dem verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers vorerst mit überwachten Besuchen alle zwei Wochen Genüge getan, zumal die Häufigkeit und die Überwachung der Besuche laufend überprüft und angepasst werden. Die Ausgangslage präsentiert sich auch anders als im Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 394 vom 24. Januar 2014 E. 4.5.