Es legte sich nicht auf einen fixen Anspruch fest und erachtete ein monatliches Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern nicht per se als unangemessen (BGE 143 I 241 E. 4.5). Es erscheint daher sachgerecht, der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensbzw. Flexibilitätsspielraum zukommen zu lassen, zumal bei Kollusionsgefahr auch die gänzliche Verweigerung des Besuchsrechts in Frage käme und der organisatorische Aufwand deutlich grösser ist. Auch wenn sich der staatliche Aufwand an den Grundrechten zu orientieren hat und nicht umgekehrt (HÄRRI, in: Basler Kommentar