Besuchskonditionen durch die strafprozessuale Verfahrensleitung bzw. die «Aufsicht» von bewilligten Besuchen (im Rahmen der Haftzwecke bzw. vorbehältlich der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt) vor. Es legte sich nicht auf einen fixen Anspruch fest und erachtete ein monatliches Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern nicht per se als unangemessen (BGE 143 I 241 E. 4.5).