Nach Ansicht der Kammer kann daraus nicht generell und absolut ein Anspruch auf wöchentliche Besuche von einer Stunde abgeleitet werden. So führte das Bundesgericht in einem späteren Entscheid einzig aus, das Gesetz sehe die «Bewilligung» von entsprechenden angemessenen [Hervorhebung durch die Kammer] Besuchskonditionen durch die strafprozessuale Verfahrensleitung bzw. die «Aufsicht» von bewilligten Besuchen (im Rahmen der Haftzwecke bzw. vorbehältlich der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt) vor.