In BGE 106 Ia 136 E. 7a hielt das Bundesgericht Folgendes fest: «Es erscheint geboten, dass dem Untersuchungsgefangenen ausdrücklich das Recht gewährleistet wird, in der Regel nach Ablauf eines Monates pro Woche insgesamt während mindestens einer Stunde Besuche von nahen Familienangehörigen, namentlich von seiner Frau und von seinen Kindern, zu empfangen. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie der persönlichen Freiheit.» Nach Ansicht der Kammer kann daraus nicht generell und absolut ein Anspruch auf wöchentliche Besuche von einer Stunde abgeleitet werden.