Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Inhaftierung bei seiner Mutter. Aus ihrer Einvernahme vom 17. August 2021 geht hervor, dass sie eine perfekte Beziehung hätten und sie ihrem Sohn die Tat nicht zutraue. Aufgrund der vormals räumlichen und nach wie vor persönlichen Nähe des Beschwerdeführers zu seinen Eltern besteht ein hohes Risiko, dass es ihm gelingt, seine Eltern zu beeinflussen oder zu veranlassen, für ihn Kollusionshandlungen vorzunehmen. Die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung für unbeaufsichtigte Besuche wurde damit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.