Jedenfalls besteht nach wie vor ein hohes Interesse an der ungestörten wahrheitsgetreuen Abklärung des Sachverhaltes. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hat, auf Auskunftspersonen einzuwirken oder Beweismittel beiseite schaffen zu lassen. Selbst wenn keine Zeugenaussagen zum eigentlichen Tatgeschehen vorliegen, schliesst das die Kollusionsgefahr nicht aus. Es sind nicht nur Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen relevant, sondern bspw. auch zur Frage, wann und warum der Beschwerdeführer sich beim Opfer aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Inhaftierung bei seiner Mutter.