Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 684 f.). Folglich bestehen auch konkrete Anhaltspunkte auf einen Kollusionswillen. Nach wie vor bestehen Ungereimtheiten betreffend den zeitlichen Ablauf und den Tathergang. Diesbezüglich laufen immer noch Ermittlungen. Es trifft zwar zu, dass bereits zahlreiche parteiöffentliche Befragungen einer Vielzahl von Personen aus dem Umfeld des Opfers und des Beschwerdeführers stattgefunden haben.