Dem Beschwerdeführer wird vorsätzliche Tötung und damit ein Kapitalverbrechen vorgeworfen. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe. Das Kollusionsinteresse ist demnach sehr hoch. Der Beschwerdeführer ist nicht geständig bzw. behauptet, das Opfer in der Badewanne aufgefunden zu haben. Er hat die Wohnung des Opfers gereinigt, sein Mobiltelefon mitgenommen und die SIM-Karte daraus entfernt, damit er nicht geortet werde (vgl. Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 574 ff., Z. 748 ff., Z. 823 ff., Z. 857 ff., Z. 883 ff., Z. 904 ff., Z. 950 ff.; Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 684 f.).