4 sicht in den Obduktionsbericht erhalten habe. Die Vorhalte konnten ihm daher nicht gemacht werden, weshalb sich die Ausgangslage mit seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2021 nicht geändert hat. Mittlerweile hat er Einsicht in den Obduktionsbericht erhalten und gemäss den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ist voraussichtlich noch im Januar 2022 eine weitere Einvernahme geplant. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht nach wie vor Kollusionsgefahr. Dem Beschwerdeführer wird vorsätzliche Tötung und damit ein Kapitalverbrechen vorgeworfen.