Der Beschwerdeführer werde zu den Ungereimtheiten weiter zu befragen sein. Diesbezüglich seien mehrere Editionen und Auswertungen getätigt worden, welche zum Teil noch ausstehend seien bzw. mit deren Ergebnissen der Beschwerdeführer nicht konfrontiert worden sei. Der Tathergang sei noch nicht geklärt. Bis diese Ermittlungen abgeschlossen seien, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf die noch zu befragenden Personen über seine Eltern einwirke oder Beweismittel beiseite schaffe.