Zu den Resultaten der Auswertungen und Berichte seien zudem weitere Befragungen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen nötig. Die Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin seien ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Bis diese Ermittlungen abgeschlossen seien, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf die noch zu befragenden Personen einwirke oder Beweismittel beiseite schaffe. Das Zwangsmassnahmengericht liess in seinen weiteren Entscheiden vom 27. Oktober 2021 und 12. November 2021 offen, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei, da ohnehin Fluchtgefahr vorliege.