Der Beschwerdeführer sei zu den Ungereimtheiten zu befragen. Diesbezüglich seien mehrere Editionen und Auswertungen getätigt worden, welche zum Teil noch ausstehend seien. So sei die Auswertung des Mobiltelefons des Opfers sowie des beim Beschwerdeführer sichergestellten Laptops noch nicht abgeschlossen. Aus diesen Auswertungen seien ebenfalls Erkenntnisse zu erwarten, durch welche die Aussagen des Beschwerdeführers überprüft werden könnten. Zu den Resultaten der Auswertungen und Berichte seien zudem weitere Befragungen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen nötig.