das Kollusionsinteresse aus der im Verurteilungsfalle drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft berief sich auch in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 19. Oktober 2021 sowie ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. November 2021 auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Die polizeilichen und staatsanwaltlichen Befragungen des Beschwerdeführers seien noch nicht abgeschlossen. Seine Aussagen seien zu verifizieren, insbesondere auch, was den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse vom 10. August 2021 betreffe. Der Beschwerdeführer sei zu den Ungereimtheiten zu befragen.