Das Zwangsmassnahmengericht kam zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass v.a. die rechtsmedizinische Untersuchung des Opfers, die Auswertung seines Mobiltelefons, die Spurenanalyse und die Befragung von Personen aus dem Umfeld des Opfers weitere Erkenntnisse und Ermittlungsansätze zu Tage fördern könnten, die es abzuklären gelte, ohne dass der Beschwerdeführer hierauf einwirken oder Beweismittel beseitigen könne. Der Kollusionswille ergebe sich aus der Aussageverweigerung und dem angeblichen Entfernen des Mobiltelefons des Opfers; das Kollusionsinteresse aus der im Verurteilungsfalle drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe.