Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. August 2021 angeordnete Untersuchungshaft wurde auch mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr begründet. Das Zwangsmassnahmengericht kam zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass v.a. die rechtsmedizinische Untersuchung des Opfers, die Auswertung seines Mobiltelefons, die Spurenanalyse und die Befragung von Personen aus dem Umfeld des Opfers weitere Erkenntnisse und Ermittlungsansätze zu Tage fördern könnten, die es abzuklären gelte, ohne dass der Beschwerdeführer hierauf einwirken oder Beweismittel beseitigen könne.