221 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.1 ff. mit weiteren Hinweisen).