Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Analoges muss für Besuchsgesuche von nicht beschuldigten Dritten gelten. Solange akute Verdunkelungsgefahr besteht, kann eine Haftbesuchsbewilligung - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2013 E. 2). 3.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst.