2 s.a. BGE 118 Ia 64 E. 3n-o S. 85-87; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; Empfehlung des Europarates Rec[2006] 2, «Europäische Strafvollzugsgrundsätze», Ziff. 24.1-24.2). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art.