Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 565 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Dauerbesuchsbewilligung Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2021 (BM 21 2777) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ um Aus- stellung einer Dauerbesuchsbewilligung zu Gunsten seiner Eltern (unbeaufsichtigte Besuche) ab. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Dezember 2021 Beschwer- de ein. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, seinen Eltern eine ordentliche Bewilligung (unbeaufsichtigte Besuche im Regionalgefängnis Bern) auszustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, den Eltern wöchentlich beaufsichtigte Besuche von mindestens einer Stunde zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 22. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Präsi- dent nahm und gab am 23. Dezember 2021 Kenntnis vom Eingang der Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft und stellte eine Kopie der Stellungnahme dem Beschwerdeführer zu. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verweigerung der Dauerbesuchsbewilligung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2; 1B_382/ 2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2; 2 s.a. BGE 118 Ia 64 E. 3n-o S. 85-87; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; Empfehlung des Europarates Rec[2006] 2, «Europäische Strafvollzugsgrundsätze», Ziff. 24.1-24.2). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Frei- heit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Analoges muss für Besuchsgesuche von nicht beschuldigten Dritten gelten. Solange akute Verdunkelungsgefahr besteht, kann eine Haftbesuchsbewil- ligung - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2013 E. 2). 3.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Be- schuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldig- ten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kol- lusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um strafprozes- suale Haft (oder andere massive Beschränkungen von Grundrechten) unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Deren Vorliegen ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes so- wie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung ver- dienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.4 S. 26; zur einschlägigen Praxis s.a. FORSTER, in: Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nach- weis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.1 ff. mit weiteren Hinweisen). 3 4. Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. August 2021 angeord- nete Untersuchungshaft wurde auch mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr be- gründet. Das Zwangsmassnahmengericht kam zum Schluss, dass davon auszuge- hen sei, dass v.a. die rechtsmedizinische Untersuchung des Opfers, die Auswer- tung seines Mobiltelefons, die Spurenanalyse und die Befragung von Personen aus dem Umfeld des Opfers weitere Erkenntnisse und Ermittlungsansätze zu Tage för- dern könnten, die es abzuklären gelte, ohne dass der Beschwerdeführer hierauf einwirken oder Beweismittel beseitigen könne. Der Kollusionswille ergebe sich aus der Aussageverweigerung und dem angeblichen Entfernen des Mobiltelefons des Opfers; das Kollusionsinteresse aus der im Verurteilungsfalle drohenden empfindli- chen Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft berief sich auch in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 19. Oktober 2021 sowie ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. November 2021 auf den Haft- grund der Kollusionsgefahr. Die polizeilichen und staatsanwaltlichen Befragungen des Beschwerdeführers seien noch nicht abgeschlossen. Seine Aussagen seien zu verifizieren, insbesondere auch, was den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse vom 10. August 2021 betreffe. Der Beschwerdeführer sei zu den Ungereimtheiten zu befragen. Diesbezüglich seien mehrere Editionen und Auswertungen getätigt wor- den, welche zum Teil noch ausstehend seien. So sei die Auswertung des Mobiltele- fons des Opfers sowie des beim Beschwerdeführer sichergestellten Laptops noch nicht abgeschlossen. Aus diesen Auswertungen seien ebenfalls Erkenntnisse zu erwarten, durch welche die Aussagen des Beschwerdeführers überprüft werden könnten. Zu den Resultaten der Auswertungen und Berichte seien zudem weitere Befragungen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen nötig. Die Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin seien ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Bis diese Ermittlungen abgeschlossen seien, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdefüh- rer auf die noch zu befragenden Personen einwirke oder Beweismittel beiseite schaffe. Das Zwangsmassnahmengericht liess in seinen weiteren Entscheiden vom 27. Oktober 2021 und 12. November 2021 offen, ob der Haftgrund der Kollusions- gefahr gegeben sei, da ohnehin Fluchtgefahr vorliege. 5. Die Staatsanwaltschaft begründet die überwachten Besuche mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr. Die polizeilichen und staatsanwaltlichen Befragungen des Be- schwerdeführers seien noch nicht abgeschlossen. Eine nächste Einvernahme sei auf den 13. Dezember 2021 angesetzt. Die Aussagen des Beschwerdeführers sei- en zu verifizieren, insbesondere auch, was den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse vom Tattag betreffe. Der Beschwerdeführer werde zu den Ungereimtheiten weiter zu befragen sein. Diesbezüglich seien mehrere Editionen und Auswertungen getätigt worden, welche zum Teil noch ausstehend seien bzw. mit deren Ergebnis- sen der Beschwerdeführer nicht konfrontiert worden sei. Der Tathergang sei noch nicht geklärt. Bis diese Ermittlungen abgeschlossen seien, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf die noch zu befragenden Personen über seine El- tern einwirke oder Beweismittel beiseite schaffe. 6. Die Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Dezember 2021 ist mittlerweile er- folgt. Auch der Obduktionsbericht des IRM liegt vor. Der Beschwerdeführer verwei- gerte aber die Aussage und gab an, erst Aussagen zu machen, nachdem er Ein- 4 sicht in den Obduktionsbericht erhalten habe. Die Vorhalte konnten ihm daher nicht gemacht werden, weshalb sich die Ausgangslage mit seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2021 nicht geändert hat. Mittlerweile hat er Einsicht in den Obdukti- onsbericht erhalten und gemäss den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ist voraussichtlich noch im Januar 2022 eine weitere Ein- vernahme geplant. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht nach wie vor Kollusi- onsgefahr. Dem Beschwerdeführer wird vorsätzliche Tötung und damit ein Kapital- verbrechen vorgeworfen. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine langjährige un- bedingte Freiheitsstrafe. Das Kollusionsinteresse ist demnach sehr hoch. Der Be- schwerdeführer ist nicht geständig bzw. behauptet, das Opfer in der Badewanne aufgefunden zu haben. Er hat die Wohnung des Opfers gereinigt, sein Mobiltelefon mitgenommen und die SIM-Karte daraus entfernt, damit er nicht geortet werde (vgl. Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 574 ff., Z. 748 ff., Z. 823 ff., Z. 857 ff., Z. 883 ff., Z. 904 ff., Z. 950 ff.; Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 684 f.). Folglich bestehen auch konkrete Anhaltspunkte auf einen Kollusionswillen. Nach wie vor bestehen Ungereimtheiten betreffend den zeitlichen Ablauf und den Tathergang. Diesbezüglich laufen immer noch Ermittlungen. Es trifft zwar zu, dass bereits zahl- reiche parteiöffentliche Befragungen einer Vielzahl von Personen aus dem Umfeld des Opfers und des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Die Staatsanwalt- schaft beruft sich aber auf weitere und neue Ermittlungsergebnisse und Auswer- tungen, mit denen der Beschwerdeführer noch nicht konfrontiert worden ist und aus welchen sich allenfalls auch weitere Vorbehalte für andere Einvernahmen oder Beweismittel ergeben können. Jedenfalls besteht nach wie vor ein hohes Interesse an der ungestörten wahrheitsgetreuen Abklärung des Sachverhaltes. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hat, auf Auskunftspersonen einzuwirken oder Beweismittel beiseite schaffen zu lassen. Selbst wenn keine Zeugenaussagen zum eigentlichen Tatgeschehen vorliegen, schliesst das die Kollusionsgefahr nicht aus. Es sind nicht nur Aussagen zum ei- gentlichen Tatgeschehen relevant, sondern bspw. auch zur Frage, wann und war- um der Beschwerdeführer sich beim Opfer aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Inhaftierung bei seiner Mutter. Aus ihrer Einvernahme vom 17. August 2021 geht hervor, dass sie eine perfekte Beziehung hätten und sie ihrem Sohn die Tat nicht zutraue. Aufgrund der vormals räumlichen und nach wie vor persönlichen Nähe des Beschwerdeführers zu seinen Eltern be- steht ein hohes Risiko, dass es ihm gelingt, seine Eltern zu beeinflussen oder zu veranlassen, für ihn Kollusionshandlungen vorzunehmen. Die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung für unbeaufsichtigte Besuche wurde damit zu Recht ver- weigert. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 5 7. 7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Häufigkeit der Besuche. Er beantragt wöchentliche Besuche im Umfang von einer Stunde. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer Besuche alle zwei bis drei Wochen in Aussicht (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2021). In BGE 106 Ia 136 E. 7a hielt das Bundesgericht Folgendes fest: «Es erscheint gebo- ten, dass dem Untersuchungsgefangenen ausdrücklich das Recht gewährleistet wird, in der Regel nach Ablauf eines Monates pro Woche insgesamt während mindestens einer Stunde Besuche von nahen Familienangehörigen, namentlich von seiner Frau und von seinen Kindern, zu empfangen. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie der persönlichen Frei- heit.» Nach Ansicht der Kammer kann daraus nicht generell und absolut ein An- spruch auf wöchentliche Besuche von einer Stunde abgeleitet werden. So führte das Bundesgericht in einem späteren Entscheid einzig aus, das Gesetz sehe die «Bewilligung» von entsprechenden angemessenen [Hervorhebung durch die Kammer] Besuchskonditionen durch die strafprozessuale Verfahrensleitung bzw. die «Aufsicht» von bewilligten Besuchen (im Rahmen der Haftzwecke bzw. vor- behältlich der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt) vor. Es legte sich nicht auf einen fixen Anspruch fest und erachtete ein monatliches Besuchsrecht unter straf- prozessual inhaftierten Lebenspartnern nicht per se als unangemessen (BGE 143 I 241 E. 4.5). Es erscheint daher sachgerecht, der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessens- bzw. Flexibilitätsspielraum zukommen zu lassen, zumal bei Kollusionsgefahr auch die gänzliche Verweigerung des Besuchsrechts in Frage käme und der organisato- rische Aufwand deutlich grösser ist. Auch wenn sich der staatliche Aufwand an den Grundrechten zu orientieren hat und nicht umgekehrt (HÄRRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, 2. Aufl., N. 38 zu Art. 235 StPO; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 394 vom 24. Januar 2014 E. 4.5), ist dem verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers vorerst mit über- wachten Besuchen alle zwei Wochen Genüge getan, zumal die Häufigkeit und die Überwachung der Besuche laufend überprüft und angepasst werden. Die Aus- gangslage präsentiert sich auch anders als im Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 394 vom 24. Januar 2014 E. 4.5. Dort ging es um den Kontakt eines Vaters zu seinen minderjährigen Kindern. Zudem befand dieser sich bereits länger in Un- tersuchungshaft als der Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist abzuweisen. Den Eltern des Beschwerdeführers sind alle zwei Wochen überwachte Besuche mit diesem zu erlauben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7