Nach ständiger Praxis folgt der Entschädigungs- dem Kostenpunkt. Sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt worden, so kann er auch keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. 5.4 Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten verursachten Verfahrenskosten erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).