Dass also der Beschwerdeführer im Verkehrsprüfungszentrum einer erweiterten Personenkontrolle unterzogen wurde als noch zuvor bei seiner ersten Anhaltung, erscheint damit gerechtfertigt. Dass die Polizei den Beschwerdeführer noch selbständig zum Verkehrszentrum fahren liess, erscheint im Lichte dessen entgegen seiner Ansicht nicht als widersprüchlich. Die Polizei stellte bei ihm überdies gerötete Augen, enge Pupillen, fehlende Lichtreaktion und schwitzen fest; alles ebenfalls Anzeichen, welche gemäss der Weisung des ASTRA