Hierbei kam im Kofferraum des Beschwerdeführers ein Minigrip mit 0.3 Gramm Marihuana zum Vorschein (Anzeigerapport vom 9. November 2020, S. 2). Das Mitführen von Betäubungsmitteln stellt gemäss Weisung des ASTRA einen Anhaltspunkt dar, der weitere Abklärungen zur Fahrfähigkeit zulässt. Dass also der Beschwerdeführer im Verkehrsprüfungszentrum einer erweiterten Personenkontrolle unterzogen wurde als noch zuvor bei seiner ersten Anhaltung, erscheint damit gerechtfertigt.