Bei der ersten Kontrolle an der C.________ stand demnach das Fahrzeug des Beschwerdeführers und nicht er selbst im Vordergrund. Der Beschwerdeführer selbst wies sich mittels Führer- sowie Fahrzeugausweis ordnungsgemäss aus (vgl. Anzeigerapport vom 9. November 2020, insb. S. 2). Erst im Verkehrsprüfungszentrum wurde – was rechtens war (vgl. Art. 27 Abs. 1 f. des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]) – eine weitergehende Personen- und Effektenkontrolle durchgeführt. Hierbei kam im Kofferraum des Beschwerdeführers ein Minigrip mit 0.3 Gramm Marihuana zum Vorschein (Anzeigerapport vom 9. November 2020, S. 2).