3 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung festzuhalten was folgt: Wer Betäubungsmittel konsumiert, muss – im Falle, dass er in dieser Zeit der Polizei auffällt und entsprechend kontrolliert wird – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass zwecks genauer Bestimmung der im fraglichen Zeitpunkt im Körper (noch) enthaltenen Wirkstoffmenge eine Blutanalyse durchgeführt wird.