55 Abs. 3 Bst. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungsoder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben.